Angemessenheit

Die international anerkannte Definition von Angemessenheit sieht vor, dass eine Leistung dann als angemessen bezeichnet werden kann, wenn sie, abgesehen von ihrer Effizienz, an den Personen erbracht wird, die auch einen reellen Nutzen davon haben, wenn die geeignetste Versorgungsmodalität gewählt wird und wenn die notwendigen Charakteristika (Rechtzeitigkeit, Kontinuität etc.) vorliegen, um effektiv ihre Nützlichkeit zu gewährleisten. Mit anderen Worten: eine Leistung sollte so erbracht werden, dass der klinische Umstand des Patienten und die Anzeichen, bei denen sie sich bisher als effizient erwies, respektiert werden, und zwar im richtigen Moment und unter den geeignetsten Organisationsbedingungen.
Die Angemessenheit wird also sowohl hinsichtlich der Modalitäten der Leistungserbringung selbst bemessen, also auch hinsichtlich der gesundheitlichen Bedürfnisse des Leistungsempfängers. Dabei wird eine Reihe von Variablen berücksichtigt, die über die spezifisch klinischen Charakteristika des vorliegenden Krankheitsfalles hinaus gehen.
Generell lassen sich die verschiedenen Bereiche der Angemessenheit auf zwei grundsätzliche Komponenten zurückführen (klinische und organisatorische Angemessenheit); außerdem werden sie von den meisten Ländern durch ad-hoc-Indikatoren ermittelt, die in der Tat darauf ausgelegt sind, zu verifizieren, ob das System den Gesundheitsbedürfnissen angepasst und auf allgemein gültige wissenschaftliche Standards aufgebaut ist. In den meisten Fällen handelt es sich um Indikatoren, die Teil eines institutionellen Programms zur globalen Qualitätskontrolle der sanitären Organisation sind, die freilich wiederum zahlreiche zusätzliche Indikatoren zu denjenigen der Qualifizierungsbeurteilung der Dienstleistungsträger aufweisen. Auf jeden Fall trägt die Messung der Angemessenheit sehr viel dazu bei, die gesamte Leistungsstruktur eines Gesundheitssystems zu bestimmen und die eventuellen Veränderungen im Laufe der Zeit zu bewerten.
Konsequenterweise muss sie – wie es letztendlich auch für einen Großteil der anderen Dimensionen gilt – als ein Systemelement betrachtet werden, das von den anderen nicht trennbar ist und entsprechend mit integrierten Methoden beurteilt werden muss.
In Italien existieren verschiedene Bewertungsinstrumente, insbesondere im Sektor der stationären Krankenhausbetreuung.
Aus normativer Sicht beinhalten die Angaben des D.lgs 229/99 explizite Hinweise auf die Angemessenheit als notwendige Bedingung der Grundlegenden Betreuungsniveaus (Livelli Essenziali di Assistenza), die von den SSN geleistet wird. In Italien können viele Indikatoren, die routinemäßig auf Basis des Krankenhausentlassungsbogens (KEB) produziert werden, und einige der Indikatoren, die in das Gewährleistungssystem zur Überwachung der Grundlegenden Betreuungsniveaus (DM 12/12/2001) fallen, effektiv als Indikatoren der Angemessenheit betrachtet werden (wie beispielsweise der Krankenhaussatz für besondere chirurgische Verfahren, der Prozentsatz für vermeidbare Aufenthalte bei akuten oder chronischen Krankheiten etc.); was genauso wie in allen anderen Bereichen der Performanz noch ansteht, ist die Reorganisierung des existierenden Informationssystems bei der Messung des Umfang der Angemessenheit oder ihre eventuelle Implementierung für dieses konkrete Ziel.

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